1) Allgemeiner Kontext
Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (PRR) wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat am 23. Oktober 2007 im Rahmen des 3. Eisenbahnpakets angenommen, mit dem Ziel, die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu stärken, die Qualität der Eisenbahnverkehrsleistungen zu verbessern und den Anteil des Schienenverkehrs am Personenverkehr insgesamt zu erhöhen. Sie ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten.
2) Geltungsbereich der PRR: von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen
Die PRR schafft für den internationalen und den Binnen-Eisenbahnverkehr auf dem Gebiet der Europäischen Union einen neuen Rechtsrahmen. Sie überlagert somit die geltenden internationalen Übereinkommen (COTIF/CIV und SMPS) und das nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Die Rechtslage gestaltet sich aufgrund der Vielfalt an Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten gewährt haben oder gewähren werden, relativ komplex (siehe Dokumente unter der Rubrik "Personenverkehr"). Zur Variabilität des räumlichen Geltungsbereichs kommt der Umstand, dass die verschiedenen Gesetzgebungen nicht den gleichen materiellen Geltungsbereich (d. h. den gleichen Gegenstand) haben: Die internationalen Übereinkommen regeln die Beförderungsverträge, während die PRR die Beförderungsleistungen regelt, was nicht immer übereinstimmt.
Der Geltungsbereich der PRR war 2007 Gegenstand harter Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Das Ergebnis in Artikel 2 der PRR lässt sich folgendermassen zusammenfassen:
- die internationalen Reisen und Leistungen auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
unterliegen der PRR;
- die nationalen, regionalen, Nahverkehrs- und innerstädtischen Reisen und Leistungen auf dem Gebiet
der EU-Mitgliedstaaten werden zumindest von Artikel 9, 11, 12, 19, 20 § 1 und 26 PRR erfasst; bezüglich
der anderen Artikel der PRR können die EU-Mitgliedstaaten zeitlich begrenzte Ausnahmen für nationale
Leistungen (max. 15 Jahre) und zeitlich unbegrenzte Ausnahmen für regionale, Nahverkehrs- und
innerstädtische Leistungen gewähren;
- die internationalen Reisen und Leistungen zwischen der Europäischen Union und den Nicht-Mitgliedstaaten
der EU werden auf dem Gebiet der Gemeinschaft zumindest von Artikel 9, 11, 12, 19, 20 § 1 und 26 PRR
erfasst; bezüglich der anderen Artikel der PRR können die EU-Mitgliedstaaten Ausnahmen gewähren,
wenn ein bedeutender Teil der Leistung ausserhalb der Gemeinschaft erbracht wird.
3) GCC-CIV/PRR: Standardisierung des Personenbeförderungsvertrags
Das CIT hat ein Vertragsdokument entworfen, das die drei Rechtsebenen miteinander verbindet: die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen“ (GCC-CIV/PRR). Die GCC-CIV/PRR stehen allen Mitgliedern des CIT zur Verfügung, die Eisenbahnbeförderungen durchführen (gegebenenfalls einschliesslich Streckenabschnitten auf der Strasse, auf Binnengewässern oder auf See). Sie sind umfassend verwendbar, und zwar:
- für den gesamten internationalen und nationalen Verkehr in allen Mitgliedstaaten der OTIF
- für von der PRR ausgenommene und nicht ausgenommene Leistungen in den Mitgliedstaaten der EU
- von allen Mitgliedern des CIT innerhalb und ausserhalb der EU.
Zur Verbesserung der Transparenz und der Rechtssicherheit veröffentlicht das CIT das Verzeichnis der Unternehmen, die sich dazu entschlossen haben, die GCC-CIV/PRR allen bzw. bestimmten Beförderungsverträgen zugrunde zu legen (siehe Dokumente unter der Rubrik "Personenverkehr").
Die GCC-CIV/PRR bilden den „gemeinsamen Nenner“ aller Mitgliedsunternehmen des CIT und können daher als Basisinstrument gelten, auf dessen Grundlage die Unternehmen ihre eigenen allgemeinen Bedingungen (in den GCC „besondere Beförderungsbedingungen“ genannt) aufbauen können. Jeder Beförderer ist somit aufgerufen, seinen Bedürfnissen entsprechend z.B. für bestimmte Verkehrsverbindungen, Zuggattungen oder Tarifangebote besondere Beförderungsbedingungen auszuarbeiten. Zudem existieren besondere Bedingungen für internationale Beförderungen, die für verschiedene internationale Beförderungsausweise (mit oder ohne Reservierung) und für Rail Pass Tickets gelten.
4) AIV: Standardisierung der Beziehungen zwischen den Beförderern für die Behandlung von Reklamationen und Erstattungsgesuche der Reisenden
Das CIT hat das Abkommen über die Beziehungen zwischen den Beförderern im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr (AIV) überarbeitet, um es den neuen Regeln der PRR anzupassen. Das Abkommen hat zum Ziel, die Bearbeitung der Gesuche von Reisenden zu regeln, wenn mehrere Beförderer mit einer Reklamation oder einem Erstattungsgesuch befasst sind.
5) Seminare und Workshops zum Thema PRR
CIT und UIC veranstalten am 4. und 5. Mai 2010 einen Workshop, um die von den Unternehmen mit der PRR gemachten Erfahrungen zusammenzutragen und zu vergleichen. Bei dieser Gelegenheit soll eine erste Bilanz zu den von CIT und UIC ausgearbeiteten Dokumenten gezogen werden.
6) Information für die Fahrgäste
Bahnreisende können sich auf der Website www.railpassenger.info im Detail über Ihre Rechte informieren. Die Internetseite bietet allgemeine Informationen zu den Bahndienstleistungen in Europa, zu Entschädigungen bei Verspätungen, zu Hilfeleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, zum Fahrradtransport usw. Die Besucher werden ausserdem auf die Internetseiten der wichtigsten europäischen Eisenbahnbeförderer weitergeleitet, wo sie Informationen zu den für ihre Beförderungsdienstleistung geltenden Bedingungen finden können.
Auf der Website des CIT finden Bahnreisende in der Rubrik "Personenverkehr / Gesetzgebung" zudem sämtliche nützlichen Informationane zu den gesetzlichen Bestimmungen und ihrem Anwendungsbereich sowie die GCC-CIV/PRR und die Liste der Unternehmen, die diese anwenden. In der Rubrik "Personenverkehr" sind ebenfalls die Liste der Kundendienstellen der CIT-Mitglieder und die Liste der Codes der Beförderer zu finden, mit der auf internationalen Beförderungsausweisen die Beförderer identifiziert werden können.